- Arbeitsplatz
- I. Allgemein:1. Begriff: Räumlicher Bereich, in dem der Mensch innerhalb des betrieblichen Arbeitssystems mit Arbeitsmitteln und -gegenständen zusammenwirkt. Der A. ist die kleinste räumliche Struktureinheit eines ⇡ Betriebs.- 2. Die Einrichtung eines A. erfolgt durch ⇡ Arbeitsplatzgestaltung.II. Arbeitsrecht:1. Recht am A.: Es wird teilweise vertreten, das zwischen Arbeitgeber und -nehmer bestehende ⇡ Arbeitsverhältnis sei zugleich als ein absolutes Recht am A. zu verstehen. Eine unrechtmäßige ⇡ Aussperrung verletze das Recht des Arbeitnehmers an seinem A. und verpflichte nach § 823 I BGB zum Schadensersatz; dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus der Anwendung des Arbeitsvertragsrechts (⇡ Aussperrung).- Vgl. auch ⇡ Arbeitsplatzschutz.- 2. Mitbestimmung am A. (§§ 81–84 BetrVG): ⇡ Arbeitsplatzmitbestimmung.- Vgl. auch ⇡ Versetzung.III. Behindertenrecht:Auf einem bestimmten Prozentsatz der A. haben (private und öffentliche) Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen; die Einstellung ist aber lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht und gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (§§ 71, 73 SGB IX). Literatursuche zu "Arbeitsplatz" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.